DIE STATUTEN

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Generalversammlung
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat
§ 14 Rechnungsprüfer/in
§ 15 Schiedsgericht
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereines

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "ÖNT – Österreichisches Netzwerk für Traumatherapie"

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich bzw. nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls auf andere Länder.

   
§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Psychotraumatologie und vor allem die Förderung deren klinischer Anwendungen als Traumatherapie.

Der Verein soll für die VertreterInnen auf dem Gebiet der Anwendungen der Psychotraumatologie in Therapie und Behandlung ein Forum des Austausches und der Weiterentwicklung sein. Die Ergebnisse und Entwicklungen sollen einer breiten Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Für die AnwenderInnen von Traumatherapie sollen Standards der Aus- und Weiterbildung in Psychotraumatologie und Traumatherapie erarbeitet, evaluiert und als Mindeststandards für Zusatzqualifikationen empfohlen werden.

Weiters soll der Verein die Interessen der in Traumatherapie qualifizierten Personen in der Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit vertreten sowie deren fachlichen Austausch untereinander und zu angrenzenden Fachgebieten und Institutionen fördern.

Ein wichtiges Vereinsziel ist es, die qualifizierte Behandlung von Menschen mit Traumafolgekrankheiten zu fördern und durch Netzwerkarbeit die bestmöglichen Versorgungsstrukturen in Österreich zu gewährleisten.

Ein weiterer Vereinszweck ist die inhaltliche Kooperation mit weiteren internationalen Gesellschaften, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit der "Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie und Traumatherapie e.V." DeGPT.

Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung humanitärer Hilfsprojekte, bei denen die Opfer mit Traumatherapie betreut werden.

 
   
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  • Tagungen, Diskussionsveranstaltungen, Vorträge
  • Unterstützung von Forschungsprojekten zur Traumatherapie
  • Symposien, Kooperation mit Institutionen und Körperschaften im In- und Ausland
  • Qualifizierte Informationen über und Präsentation von Traumatherapie gegenüber Interessenten, Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit
  • Internetpräsenz in all diesen Bereichen in Form eines Internetforums
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erlöse aus Veranstaltungen
  • Spenden und sonstige Zuwendungen
  • Subventionen, Förderungen
 
   
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder können Personen sein, die sich für Traumatherapie und ihre Anwendungen interessieren und die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft (noch) nicht erfüllen.
Fördernde Mitglieder können Personen oder Körperschaften sein, die die Vereinstätigkeit fördern wollen und die Ziele des Vereines unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz, aber kein aktives und passives Wahlrecht, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Rechnungsprüfer.

Alle Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

 
   
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen, mündigen und volljährigen Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich werden, die PsychotherapeutInnen sind oder (in besonderen Fällen) eine andere der Voraussetzungen zur selbständigen psychologischen/therapeutischen Behandlung erfüllen und eine Zusatzqualifikation in Traumatherapeutischen Behandlungstechniken erworben haben. Die Zuerkennung dieser Status erfolgt durch den wissenschaftlichen Beirat.

2. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.

3. Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen/fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 
   
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand auf Grund grober Verletzungen von Mitgliedspflichten und aufgrund unehrenhaften Verhaltens erfolgen. Der Ausschluss ein ordentlichen Mitgliedes, welches Funktionen im Vorstand hat, erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Hierbei ist zwingend vorgeschrieben, dass zwischen dem Antrag auf Ausschluss und der Generalversammlung acht Wochen Frist liegen und dass vom Vorstand mit der auszuschließenden Person in dieser Frist Gespräche zur Klärung gesucht werden.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate ab der letzten Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

 
   
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Absprache zu beanspruchen. TraumatherapeutInnen werden mit Hinweis auf Ihre erworbenen Qualifikationen auf der Liste des Vereines geführt. Diese wird regelmäßig in den Vereinsorganen (ggf. Zeitung, Website) veröffentlicht.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge bis zum 31.6. des laufenden Jahres zu bezahlen.

 
   
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsprüfe
  • Schiedsgericht
  • Wissenschaftlicher Beirat
 
   
§ 9 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre einmal statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail ( an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax Nummer oder E-mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedem Mitglied nur eine Stimme delegiert werden kann.

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist sie jedenfalls nach 30 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse für Veränderungen der Statuten bedürfen der 2/3- Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen sind zulässig. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die erste Vorstandsvorsitzende, sein/e bzw. ihr/e VertreterIn, oder, wenn diese/r verhindert ist, ein von der Generalversammlung bestimmtes ordentliches Mitglied. Das Beschlussprotokoll ist vom/von der SchriftführerIn oder seinem/r bzw. ihrem/r VertreterIn zu führen und binnen drei Monaten allen Mitgliedern zu übermitteln.

 
   
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Funktionärsberichte
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abwahl von FunktionäreInnen und RechnungsprüferIn
  • Festsetzung der Mitgliedsgebühren
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Änderung der Statuten und Vereinsauflösung
  • Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen der Tagesordnung

 
   
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: VorsitzendeR, SchriftführerIn und KassierIn. Weitere Vorstandsmitglieder können kooptiert werden, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.


3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin die weiteren Aufgaben und Verantwortlichkeiten geregelt sind.

5. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

6. Der Vorstand wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/r ihrem/r StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 
   
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist verantwortlich für:

1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2. Vorbereitung der Generalversammlung, Einberufung der ordentlichen Generalversammlung alle zwei Jahre und bei Bedarf einer außerordentlichen Generalversammlung ( §9.)
Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt das sein/e ihr/e StellvertreterIn.

 
   
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern.
Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand bestellt. Der wissenschaftliche Beirat legt die Standards für die Kriterien zur Aufnahme als ordentliches Mitglied fest. Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet und evaluiert Standards, die für den Erweb von traumabehandlungsspezifischen Zusatzqualifikationen empfohlen werden können.
Er pflegt hiezu Kontakte und kooperiert mit anderen Internationalen Gesellschaften, insbesondere mit den entsprechenden Gremien der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie und Traumatherapie – DeGPT.

 
   
§ 14 Rechnungsprüfer/in
1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den zwei RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben im Rahmen der Gesetze im Sinne der laufenden Kontrolle zu allen Vereinsunterlagen und allen Gremien Zutritt.

2. RechnungsprüferInnen können aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gewählt werden. Sie sind ab der Wahl für die Dauer ihrer Tätigkeit als RechnungsprüferInnen ordentliche Mitglieder mit Sitz und Stimme in der Generalversammlung.

 
   
§ 15 Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht entscheidet alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 .

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Diese werden von der Generalversammlung gewählt.

3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. In allen Streitigkeiten um Ausbildungs- und Anrechnungsfragen ist ein/e VertreterIn des wissenschaftlichen Beirates mit Sitz aber ohne Stimme dem Schiedsgericht beizuziehen.

 
   
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den „Weißen Ring - Verein Hilfe für Verbrechensopfer“, Marokkanergasse , 1030 Wien