| § 1 Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich |
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(1) Der Verein führt den Namen "ÖNT – Österreichisches
Netzwerk für Traumatherapie"
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich bzw. nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen ebenfalls auf andere Länder. |
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| § 2 Zweck |
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt die Förderung von wissenschaftlicher
Forschung auf dem Gebiet der Psychotraumatologie und vor allem
die Förderung deren klinischer Anwendungen als Traumatherapie.
Der Verein soll für die VertreterInnen auf dem Gebiet der
Anwendungen der Psychotraumatologie in Therapie und Behandlung
ein Forum des Austausches und der Weiterentwicklung sein.
Die Ergebnisse und Entwicklungen sollen einer breiten Öffentlichkeit
und Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Für die AnwenderInnen von Traumatherapie sollen Standards
der Aus- und Weiterbildung in Psychotraumatologie und Traumatherapie
erarbeitet, evaluiert und als Mindeststandards für Zusatzqualifikationen
empfohlen werden.
Weiters soll der Verein die Interessen der in Traumatherapie qualifizierten
Personen in der Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit
vertreten sowie deren fachlichen Austausch untereinander und zu
angrenzenden Fachgebieten und Institutionen fördern.
Ein wichtiges Vereinsziel ist es, die qualifizierte Behandlung
von Menschen mit Traumafolgekrankheiten zu fördern und durch
Netzwerkarbeit die bestmöglichen Versorgungsstrukturen in
Österreich zu gewährleisten.
Ein weiterer Vereinszweck ist die inhaltliche Kooperation mit
weiteren internationalen Gesellschaften, die ähnliche Ziele
verfolgen, insbesondere mit der "Deutschsprachigen Gesellschaft
für Psychotraumatologie und Traumatherapie e.V." DeGPT.
Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung humanitärer
Hilfsprojekte, bei denen die Opfer mit Traumatherapie betreut
werden. |
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| § 3 Mittel zur Erreichung
des Vereinszweckes |
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| Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
- Tagungen, Diskussionsveranstaltungen, Vorträge
- Unterstützung von Forschungsprojekten zur Traumatherapie
- Symposien, Kooperation mit Institutionen und Körperschaften
im In- und Ausland
- Qualifizierte Informationen über und Präsentation
von Traumatherapie gegenüber Interessenten, Öffentlichkeit
und Fachöffentlichkeit
- Internetpräsenz in all diesen Bereichen in Form eines
Internetforums
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- Subventionen, Förderungen
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| § 4 Arten der Mitgliedschaft |
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Die Mitglieder des Vereines gliedern sich
in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder können Personen
sein, die sich für Traumatherapie und ihre Anwendungen
interessieren und die Voraussetzungen für die ordentliche
Mitgliedschaft
(noch) nicht erfüllen.
Fördernde Mitglieder können Personen oder Körperschaften
sein, die die Vereinstätigkeit fördern wollen und die
Ziele des Vereines unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben in der
Generalversammlung Sitz, aber kein aktives und passives Wahlrecht,
mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Rechnungsprüfer.
Alle Funktionsbezeichnungen gelten sowohl
in der weiblichen als auch in der männlichen Form.
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| § 5 Erwerb der Mitgliedschaft |
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1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können
alle physischen, mündigen und volljährigen Personen
mit Hauptwohnsitz in Österreich werden, die PsychotherapeutInnen
sind oder (in besonderen Fällen) eine andere der Voraussetzungen
zur selbständigen psychologischen/therapeutischen Behandlung
erfüllen und eine Zusatzqualifikation in Traumatherapeutischen
Behandlungstechniken erworben haben. Die Zuerkennung dieser
Status erfolgt durch den wissenschaftlichen Beirat.
2. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet
der Vorstand.
3. Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen/fördernden Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung
des Vereins wirksam.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. |
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| § 6 Beendigung der
Mitgliedschaft |
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| Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch
freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 1.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich
angezeigt werden.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch
den Vorstand auf Grund grober Verletzungen
von Mitgliedspflichten und aufgrund unehrenhaften Verhaltens
erfolgen. Der Ausschluss ein ordentlichen Mitgliedes, welches
Funktionen im Vorstand hat, erfolgt durch die Generalversammlung
auf Antrag des Vorstandes. Hierbei ist zwingend vorgeschrieben,
dass zwischen dem Antrag auf Ausschluss und der Generalversammlung
acht Wochen Frist liegen und dass vom Vorstand mit der auszuschließenden
Person in dieser Frist Gespräche zur Klärung gesucht
werden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate ab
der letzten Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand
ist.
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| § 7 Rechte und Pflichten
der Mitglieder |
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| Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines
nach Absprache zu beanspruchen. TraumatherapeutInnen werden
mit Hinweis auf Ihre erworbenen Qualifikationen auf der Liste
des Vereines geführt.
Diese wird regelmäßig in den Vereinsorganen (ggf. Zeitung,
Website) veröffentlicht. Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeiträge bis zum 31.6. des laufenden Jahres zu bezahlen.
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| § 8 Vereinsorgane |
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Organe des Vereines sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfe
- Schiedsgericht
- Wissenschaftlicher Beirat
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| § 9 Generalversammlung |
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| 1. Die Generalversammlung findet mindestens
alle zwei Jahre einmal statt. 2. Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher
Mehrheit, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail
( an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax Nummer
oder
E-mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig, wobei jedem Mitglied nur eine Stimme delegiert
werden kann.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit
von mindestens einem Drittel der
Mitglieder beschlussfähig. Wird diese Zahl nicht erreicht,
so ist sie jedenfalls nach 30 Minuten ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen
in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse für
Veränderungen
der Statuten bedürfen der 2/3- Mehrheit der ordentlichen
Mitglieder. Stimmenthaltungen sind zulässig.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die erste
Vorstandsvorsitzende, sein/e bzw. ihr/e VertreterIn, oder, wenn
diese/r verhindert ist, ein von der Generalversammlung bestimmtes
ordentliches Mitglied. Das Beschlussprotokoll ist vom/von der
SchriftführerIn
oder seinem/r bzw. ihrem/r VertreterIn zu führen und binnen
drei Monaten allen Mitgliedern zu übermitteln.
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| § 10 Aufgaben der
Generalversammlung |
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| Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung der Funktionärsberichte
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abwahl von FunktionäreInnen und RechnungsprüferIn
- Festsetzung der Mitgliedsgebühren
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Änderung der Statuten und Vereinsauflösung
- Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen der Tagesordnung
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| § 11 Vorstand |
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei
Mitgliedern:
VorsitzendeR, SchriftführerIn und KassierIn. Weitere Vorstandsmitglieder
können kooptiert
werden, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds
das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
3.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r
RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
worin die weiteren Aufgaben und Verantwortlichkeiten geregelt sind.
5. Die Funktionsperiode des Vorstandes
beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6. Der Vorstand wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden, in dessen/deren
Verhinderung von seinem/r ihrem/r StellvertreterIn schriftlich
oder mündlich
einberufen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. |
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| § 12 Aufgaben des
Vorstandes |
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| Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist verantwortlich für: 1. Die
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der Generalversammlung, Einberufung
der ordentlichen Generalversammlung alle zwei Jahre und bei Bedarf
einer außerordentlichen Generalversammlung
(
§9.)
Der/Die Vorsitzende vertritt den
Verein nach außen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt
das sein/e ihr/e StellvertreterIn.
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| § 13 Wissenschaftlicher
Beirat |
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Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens
drei ordentlichen Mitgliedern.
Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand bestellt.
Der wissenschaftliche Beirat legt die Standards für die Kriterien
zur Aufnahme als ordentliches Mitglied fest.
Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet und evaluiert Standards,
die für den Erweb von traumabehandlungsspezifischen Zusatzqualifikationen
empfohlen werden können.
Er pflegt hiezu Kontakte und kooperiert mit anderen Internationalen
Gesellschaften, insbesondere mit den entsprechenden Gremien der
Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie und
Traumatherapie –
DeGPT.
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| § 14 Rechnungsprüfer/in |
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| 1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden
von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei
Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Den zwei RechnungsprüferInnen
obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben im Rahmen der Gesetze
im Sinne der laufenden Kontrolle zu allen Vereinsunterlagen
und allen Gremien Zutritt. 2.
RechnungsprüferInnen
können aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder gewählt werden. Sie sind ab der Wahl für
die Dauer ihrer Tätigkeit als RechnungsprüferInnen
ordentliche Mitglieder mit Sitz und Stimme in der Generalversammlung.
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| § 15 Schiedsgericht |
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| 1. Das Schiedsgericht entscheidet alle Streitigkeiten
aus dem Vereinsverhältnis.
Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetztes
2002 . 2. Das Schiedsgericht setzt
sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Diese werden von der Generalversammlung gewählt.
3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen
keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
In allen Streitigkeiten um Ausbildungs- und Anrechnungsfragen
ist ein/e VertreterIn des wissenschaftlichen Beirates mit
Sitz aber ohne Stimme dem Schiedsgericht beizuziehen.
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| § 16 Freiwillige Auflösung
des Vereines |
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Die freiwillige Auflösung des Vereines
kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 4/5 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen
an den „Weißen Ring - Verein Hilfe für Verbrechensopfer“,
Marokkanergasse , 1030 Wien
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